Ergänzungspflegschaften im Familienrecht

Die Ergänzungspflegschaft in Familienangelegenheiten wird vor allem dann erforderlich, wenn Eltern oder andere Familienangehörige Vermögenswerte übertragen wollen, aber an der Vertretung der Minderjährigen gehindert sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gesellschaften mit Beteiligung von Kindern und Eltern gegründet werden oder Grundstücke übertragen werden sollen.

Es gibt viele wirtschaftliche, rechtliche und insbesondere steuerliche Gründe der Eltern und Großeltern minderjährige Kinder an einer Gesellschaft oder sonst am Familienvermögen zu beteiligen. Für die Aufnahme Minderjähriger in ein Unternehmen müssen jedoch einige rechtliche Hürden genommen werden.

Neben steuerlichen Aspekten, deren Beratung ich nicht übernehme, werden Kinder auch als Gesellschafter aufgenommen, um eine Vermögens- und Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie vorzubereiten. Durch eine frühzeitige Beteiligung können wirtschaftliche Kompetenz und unternehmerische Verantwortung vermittelt und zudem die finanzielle Absicherung der Kinder erreicht werden. Ein weiterer Grund für die Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen an Minderjährige kann auch der Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff von Gläubigern sein.

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter im Geschäftsverkehr für das Kind (Teil des elterlichen Sorgerechts). Nur bei für das Kind „lediglich rechtlich vorteilhaften“ Geschäften ist keine Vertretung notwendig. Bei bestimmten Rechtsgeschäften sind die Eltern jedoch von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen und auf sog. Ergänzungspfleger und zusätzlich auf die Genehmigung des Familiengerichts angewiesen.

So kann z.B. der Erwerb bzw. die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils oder auch schon der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch ein Kind genehmigungspflichtig sein.

Kinder können durch Erbfall, Kauf, Schenkung oder Kapitalerhöhung in einer Gesellschaft beteiligt werden.

All dies sind Gründe für die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Diese Tätigkeit übernehme ich seit langem bei Familiengerichten.