Die
Ergänzungspflegschaft in Familienangelegenheiten wird vor allem dann
erforderlich, wenn Eltern oder andere Familienangehörige Vermögenswerte
übertragen wollen, aber an der Vertretung der Minderjährigen gehindert sind.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gesellschaften mit Beteiligung von
Kindern und Eltern gegründet werden oder Grundstücke übertragen werden sollen.
Es
gibt viele wirtschaftliche, rechtliche und insbesondere steuerliche Gründe der
Eltern und Großeltern minderjährige Kinder an einer Gesellschaft oder
sonst am Familienvermögen zu beteiligen. Für die Aufnahme Minderjähriger in ein
Unternehmen müssen jedoch einige rechtliche Hürden genommen werden.
Neben
steuerlichen Aspekten, deren Beratung ich nicht übernehme, werden Kinder auch
als Gesellschafter aufgenommen, um eine Vermögens- und Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie vorzubereiten. Durch eine frühzeitige Beteiligung
können wirtschaftliche Kompetenz und unternehmerische Verantwortung vermittelt
und zudem die finanzielle Absicherung der Kinder erreicht werden. Ein weiterer
Grund für die Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen an Minderjährige kann
auch der Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff von Gläubigern sein.
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres handeln die Eltern
als gesetzliche Vertreter im Geschäftsverkehr für das Kind (Teil des
elterlichen Sorgerechts). Nur bei für das Kind „lediglich rechtlich
vorteilhaften“ Geschäften ist keine Vertretung notwendig. Bei bestimmten
Rechtsgeschäften sind die Eltern jedoch von der Vertretung des Kindes
ausgeschlossen und auf sog. Ergänzungspfleger und zusätzlich auf die
Genehmigung des Familiengerichts angewiesen.
So kann z.B.
der Erwerb bzw. die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils oder auch schon der
Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch ein Kind genehmigungspflichtig
sein.
Kinder können durch Erbfall, Kauf, Schenkung oder
Kapitalerhöhung in einer Gesellschaft beteiligt werden.
All
dies sind Gründe für die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Diese Tätigkeit übernehme
ich seit langem bei Familiengerichten.