Das
umfassende Gebiet der Nachlassberatung beinhaltet nicht nur bereits
bestehende Erbangelegenheiten, sondern vor allem auch Überlegungen zum
eigenen Nachlass.
Um Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden oder auch um
eventuelle Fragen zur Vorverteilung bei größerem Vermögen zu klären,
unterstütze ich Sie sehr gerne zu Lebzeiten bei der Erstellung Ihres letzten
Willens und nach dem eigenen Tod bei der Testamentsvollstreckung.
Zu meinem Leistungsportfolio gehören neben dem Pflichtteilsrecht ebenso Ehegattentestamente
und natürlich auch Einzeltestamente.. Sollte ein Erbe eine Behinderung
aufweisen, unterstütze ich Sie beim Verfassen eines sogenannten Behindertentestaments.
Gleiches gilt für Bedürftigentestamente. Mit diesen Dokumenten wird verhindert,
dass das Vermögen, das der behinderten oder bedürftigen Person im Rahmen des
Erbes zugesprochen wird, mit Leistungen der Eingliederungshilfe bzw.
Sozialleistungen verrechnet wird. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch bei
der Erstellung Ihrer Erbschaftsteuererklärungen mit Rat und Tat zur
Seite.
Als Testamentsvollstreckerin trage ich eine sehr große Verantwortung,
denn der Erblasser hat mir sein volles Vertrauen ausgesprochen, indem er mich in
seinem Testament oder in einem Erbvertrag als Treuhänder seines
Nachlasses ernannt hat. In dieser Funktion garantiere ich, den Willen des
Verstorbenen exakt, wie per Testament oder Vertrag festgehalten, umzusetzen.
Die meisten Menschen sind nach dem Tod eines geliebten Menschen mit der
Aufteilung der Erbmasse überfordert, insbesondere bei Erbengemeinschaften,
modernen Patchwork-Familien oder schwierigen Vermögensverhältnissen.
Gibt es kein Testament,
führt die gesetzliche Erbfolge oft zu Schwierigkeiten und schlimmstenfalls auch
zu Streitigkeiten unter den Erben. Mit Hilfe eines Testaments ist die
Verteilung des Erbnachlasses schlichtweg unkomplizierter und kann somit
schneller erfolgen. Hier reicht häufig nicht die gedankliche Verschriftlichung,
da bedarf es durchaus neben wirtschaftlichen auch rechtlichen Überlegungen. Oft
gibt es Gründe, warum der Erblasser sein Vermögen nicht nach dem gesetzlichen
Pflichtteilsrecht aufgeteilt wissen möchte. Um den Nachlass im Sinne des
Verstorbenen zu schützen und unter den Erbberechtigten wie gewünscht
aufzuteilen, ist daher eine letztwillige Verfügung unabdingbar.